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Zur Beurkundung müssen alle Beteiligten, einen gültigen Personalausweis oder Reisepass mitbringen. Sind Namensänderungen (etwa durch Heirat) hierin nicht vermerkt, sind auch hierüber amtliche Urkunden (z.B. Heiratsurkunde) vorzulegen.
Erforderliche Erbscheine sind ausschließlich in Ausfertigung einzureichen.
Fertigt der Notar auftragsgemäß den Entwurf eines Vertrags, so fallen hierfür Gebühren an, auch wenn später keine Beurkundung erfolgt (KV Nr. 21302 ff. GNotKG). Die Kosten werden dem Erwerber in Rechnung gestellt, wobei auf die gesetzliche Zweitschuldnerhaftung hingewiesen wird. Bei späterer Beurkundung werden die Entwurfsgebühren auf die Beurkundungsgebühren angerechnet (Vorbem. KV 2.1.3 Abs. 2 GNotKG).
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Sachbearbeiterinnen Frau Rechtsanwältin Hanna Wischermann und Frau Rechts- und Notarfachwirtin Dunja Günther.
Zur Vereinbarung eines Beurkundungstermins, den Sie bitte auch mit den weiteren Beteiligten abstimmen wollen, wählen Sie die Rufnummer 02041-97927-40. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass die Vergabe von Beurkundungsterminen grds. erst nach Rücksendung des vollständig ausgefüllten Fragenbogens möglich ist.
Ich bin damit einverstanden, dass der gesamte Schriftverkehr mit mir auch als unverschlüsselte, nicht passwortgeschützte elektronische Post (E-Mail) geführt wird. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.
Ferner bin ich damit einverstanden, dass das zuständige Maklerbüro sämtliche Daten an den Notar unverschlüsselt weiterleiten kann. Der Notar wird gegenüber dem Makler von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit.