Schönheitsreparaturen – was Mieter wirklich leisten müssen

07. Januar 2026

Beim Auszug aus einer Wohnung stellt sich oft die Frage: Muss ich jetzt alles neu streichen oder nicht? Viele Mietverträge enthalten dazu klare Vorgaben – doch nicht alle sind rechtlich wirksam.

⚖️ Was die Gerichte entschieden haben

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mehrfach klargestellt:
➡️ Starre Fristenklauseln wie „alle 3 Jahre streichen“ oder „bei Auszug immer renovieren“ sind unwirksam.
➡️ Mieter sind nur dann verpflichtet, Schönheitsreparaturen vorzunehmen, wenn sie die Wohnung wesentlich verändert oder stark abgenutzt haben – etwa durch bunte Wände, Bohrlöcher oder starke Abnutzungsspuren.

💡 Wichtig zu wissen:

  • Wer eine unrenovierte Wohnung übernommen hat, muss sie beim Auszug nicht renoviert zurückgeben.
  • Kleinere Gebrauchsspuren gehören zum normalen Wohnen – dafür dürfen keine Kosten verlangt werden.
  • Nur freiwillige Schönheitsreparaturen oder individuelle Vereinbarungen sind zulässig, wenn sie fair ausgehandelt wurden.

💬 Tipp: Prüfen Sie Ihren Mietvertrag genau – viele ältere Klauseln sind nach aktueller Rechtsprechung nicht mehr gültig. Eine rechtliche Beratung hilft, teure Fehler zu vermeiden.