Räum- und Streupflicht – Wer haftet bei Glatteisunfällen?
28. Oktober 2026Der erste Frost kommt oft schneller als erwartet und mit ihm die Frage: Wer muss eigentlich räumen und streuen? Und wer haftet, wenn jemand auf dem Gehweg vor dem Haus ausrutscht und sich verletzt? Die Räum- und Streupflicht betrifft Millionen von Hausbesitzern und Mietern – und wird regelmäßig unterschätzt.
Wer ist grundsätzlich verantwortlich?
In Deutschland liegt die Räum- und Streupflicht zunächst bei den Gemeinden. Diese können sie jedoch per Satzung auf die Eigentümer der angrenzenden Grundstücke übertragen. Das tun die meisten Städte und Gemeinden. Eigentümer sind dann verpflichtet, den öffentlichen Gehweg vor ihrem Grundstück von Eis und Schnee zu befreien.
Kann die Pflicht auf Mieter übertragen werden?
Ja – und auch das geschieht häufig. Vermieter können die Räum- und Streupflicht per Mietvertrag oder Hausordnung wirksam auf die Mieter übertragen. Wichtig: Die Übertragung muss klar und eindeutig formuliert sein. Ist sie unklar oder fehlt sie, bleibt der Eigentümer in der Pflicht. Außerdem müssen Vermieter auch dann kontrollieren, ob der Mieter seiner Pflicht nachkommt.
Wann und wie muss geräumt werden?
Die konkreten Zeiten und Anforderungen variieren je nach Gemeindesatzung. Typische Regelungen:
- Werktags: ab 7:00 Uhr (manchmal ab 6:00 Uhr)
- Sonn- und Feiertage: ab 8:00 oder 9:00 Uhr
- Ende der Pflicht: meist gegen 20:00 oder 22:00 Uhr
- Breite des geräumten Pfades: mindestens 1 bis 1,5 Meter für sicheres Begehen
- Streumittel: Sand, Splitt oder Salz (in vielen Gemeinden nur bei extremer Glätte erlaubt)
Reale Rechtsprechung: Haftung bei Sturz auf vereistem Gehweg
Der BGH hat in mehreren Urteilen klargestellt: Wer seiner Räum- und Streupflicht nicht nachkommt und eine Person deshalb stürzt und sich verletzt, haftet nach § 823 BGB auf Schadensersatz. Das umfasst Behandlungskosten, Schmerzensgeld und Verdienstausfall. Entscheidend ist, ob die Pflicht verletzt wurde und ob ein Kausalzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sturz besteht.
Was, wenn man selbst gestürzt ist?
Wer auf einem ungeräumten Gehweg stürzt, sollte:
- Fotos vom Unfallort machen (Glatteis, fehlender Streumittelauftrag)
- Zeugen notieren
- Arzt aufsuchen und Verletzungen dokumentieren
- Den Eigentümer oder die Hausverwaltung schriftlich in Kenntnis setzen
- Anwalt konsultieren – Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche prüfen lassen
Fazit
Die Räum- und Streupflicht ist keine Kleinigkeit. Wer sie vernachlässigt, riskiert erhebliche Schadensersatzansprüche. Ein Blick in die örtliche Gemeindesatzung und eine klare Regelung im Mietvertrag können im Ernstfall sehr viel Ärger und Geld sparen.
Fragen zur Haftung bei einem Glatteisunfall oder zur Räumpflicht? Die Kanzlei Badde & Partner berät Sie.