baddepartner Blog Artikelbild: Handwerkerpfusch mit feuchter und beschädigter Wand in einem Haus

Handwerkerpfusch – Was Auftraggeber tun können

30. September 2026

Das Bad ist frisch renoviert, aber schon nach wenigen Wochen fällt die erste Fliese wieder ab. Die neu verlegten Laminat-Dielen knarren bei jedem Schritt. Das Dach wurde neu gedeckt, doch beim nächsten Regen tropft es rein. “Handwerkerpfusch” ist häufiger als man denkt. Doch was können Auftraggeber rechtlich tun?

Das Gewährleistungsrecht bei Werkverträgen

Wenn Handwerker tätig werden, schließen sie einen Werkvertrag ab. Dieser verpflichtet sie zu einem mangelfreien Ergebnis. Treten Mängel auf, haben Auftraggeber das Recht auf:

  • Nachbesserung (Nacherfüllung): Der Handwerker muss den Mangel auf eigene Kosten beseitigen
  • Minderung: Reduzierung der Vergütung bei nicht vollständig behebbaren Mängeln
  • Rücktritt vom Vertrag: Bei erheblichen Mängeln nach gescheiterter Nachbesserung
  • Schadensersatz: Bei schuldhafter Schlecht-Leistung, auch für Folgeschäden

Wichtig: Erst Nachbesserung fordern

Der Auftraggeber darf den Mangel nicht einfach von einem anderen Handwerker beheben lassen und die Kosten dem ersten in Rechnung stellen. Es Bedarf erst einmal eine vorherige Nachbesserungsaufforderung und angemessene Fristsetzung. Grundsätzlich muss er dem ursprünglichen Handwerker die Chance geben, nachzubessern.

Reale Rechtsprechung: Fristsetzung ist Pflicht

Der BGH hat mehrfach entschieden: Ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung verliert der Auftraggeber in der Regel das Recht auf Schadensersatz für die Kosten der Ersatzvornahme. Die Frist muss “angemessen” sein, das heißt bei einfachen Mängeln ungefähr 10 bis 14 Tage, bei komplexen Arbeiten entsprechend länger.

Gewährleistungsfrist: Wie lange gilt das Recht?

Für Werkverträge gilt nach § 634a BGB:

  • 5 Jahre bei Bauwerken und Bauleistungen
  • 2 Jahre bei beweglichen Sachen
  • 3 Jahre bei arglistig verschwiegenen Mängeln

Was tun, wenn der Handwerker nicht reagiert?

Wenn der Handwerker auf Nachbesserungsaufforderungen nicht reagiert oder die Nachbesserung verweigert, kann der Auftraggeber:

  • Die Beseitigung durch einen Dritten beauftragen und Kosten geltend machen
  • Die Vergütung mindern oder zurückfordern
  • Klage beim zuständigen Amtsgericht erheben

⚠️ Fiktives Beispiel: Ein Hausbesitzer lässt sein Dach neu decken. Nach dem ersten Winter zeigen sich Leckagen. Er fordert den Dachdecker schriftlich mit 14-tägiger Frist zur Nachbesserung auf. Der Dachdecker reagiert nicht. Der Hausbesitzer beauftragt einen anderen Betrieb, lässt das Dach fachgerecht reparieren und klagt erfolgreich auf Erstattung der Kosten.

Fazit

Handwerkerpfusch muss kein Dauerproblem bleiben. Wer seine Rechte kennt und die richtigen Schritte in der richtigen Reihenfolge einhält, kann Schadensersatz durchsetzen.

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